AGBs - Stahl Leo AG

Direkt zum Seiteninhalt

Firma - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

Allgemeine Geschäftsbedingungen  ( AGB )

1.

Geltungsbereich, Vertragsabschluss

a)

Diese Bedingungen finden unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers und vorbehältlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen auf unsere sämtlichen Lieferungen Anwendung.

b)

Der Vertrag über eine Lieferung kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

c)

Durch Annahme der Lieferung bestätigt der Besteller, dass er im Besitz unserer AGB ist. Diese können zudem bei  bezogen oder unter  abgefragt werden.

d)

Alle weiteren Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung von Lieferungen getroffen werden, sind schriftlich festzulegen.

e)

Die Übermittlungen von Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen mittels elektronischer Medien ist der Schriftform dann gleichgestellt, wenn dies von den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde oder zwischen ihnen üblich ist.

2.

Lieferbedingungen

a)

Sofern nicht eine andere Versandart vereinbart wurde, liefern wir ab Werk. Für die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und Termine ist der Zeitpunkt der Versandbereitschaft der Ware im Lieferwerk massgebend.

b)

Erfüllt der Besteller vertragliche Pflichten — auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten nicht rechtzeitig, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und Termine unbeschadet unserer Rechte aus Verzug entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionslaufes angemessen hinauszuschieben und Ersatz des uns entstandenen Schadens, einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.

c)

Mit Ausnahme des Lagergeschäft behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen hinsichtlich Gewicht, Stückzahl oder Fläche bis zu 10%, bei Bestellungen unter 100 Kg bis zu 20% und zwar sowohl bezüglich der Gesamtabschlussmenge als auch bezüglich jeder einzelnen Teillieferung, ausdrücklich vor.

d)

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

e)

Bei verzögerter Lieferung hat der Besteller auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist mitzuteilen, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

f)

Für Schadenersatzansprüche des Bestellers aufgrund eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges gilt Ziff. 5 entsprechend.

g)

Streiks, Aussperrungen, von uns nicht zu vertretende behördliche Verfügungen sowie unvorhersehbare und unverschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von Vorlieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel und Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als drei Monate verzögert, so ist der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.

3.

Preise und Zahlungsbedingungen

a)

Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung als „frei ab Werk", ausschliesslich Verpackung, sämtliche Nebenkosten für Fracht, Versicherung, sowie Zölle, Abgaben und Gebühren aller Art gehen zu Lasten des Bestellers. Die Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

b)

Die Zahlungen sind vom Besteller in der in der Rechnung angegebenen Währung ohne Abzug für Rabatte, Skonti, Spesen und Kosten irgendwelcher Art auf das von uns angegebene Bankkonto zu leisten; dieses gilt als Zahlungsdomizil. Die Zahlung gilt am Valutadatum der Gutschrift auf unserem Konto als ausgeführt.

c)

Die Verrechnung unserer Guthaben mit irgendwelchen Gegenforderungen bedarf der vorgängigen schriftlichen Vereinbarung.

d)

Die in unseren Rechnungen angegebenen Fristen und Termine sind Fälligkeitstermine, mit deren Überschreitung der Besteller ohne Mahnung oder Ansetzung einer Nachfrist in Verzug gerät.

e)

Ab Eintritt des Verzuges ist ein Verzugszins von 4% über dem jeweils anwendbaren 3-Monats CHF-LIBOR geschuldet. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

f)

Bei Zahlungsverzug oder bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir — unbeschadet unserer sonstigen Rechte — befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Die Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.

4.

Mängelrüge, Gewährleistung

a)

Der Besteller hat nach Erhalt der Ware unverzüglich zu prüfen, ob diese der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht und für die vorgesehenen Einsatzzwecke geeignet ist. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb von einer Woche, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Ware anzuzeigen und nachzuweisen. Erkennbare Transportschäden sind uns — mit einer Bestätigung des Transporteurs — unverzüglich anzuzeigen.

b)

Ansprüche aus Sachgewährleistung verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit nicht von Gesetzes wegen eine längere Verjährungsfrist gilt.

c)

Soweit ein von uns verursachter Mangel der Kaufsache vorliegt, ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Dabei steht uns das Recht zu, die Art der Nacherfüllung (z.B. Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu wählen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

d)

Soweit sich aus Ziff. 5 nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Sachmängeln — gleich aus welchem Rechtsgrund — ausgeschlossen.

5.

Haftung

a)

Beruht die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt bei Ansprüchen nach dem Produkte-Haftungsgesetz, bei anfänglichem Unvermögen oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit und für den Fall, dass der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht.

b)

Bei fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist unsere Haftung auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.

c)

Unsere technischen Ratschläge und Empfehlungen beruhen auf einer angemessenen Prüfung, erfolgen jedoch ausserhalb vertraglicher Verpflichtungen. Unsere Haftung ist insoweit ausgeschlossen, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

d)

Darüber hinaus sind alle Schadensersatzansprüche — gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund — ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, und insbesondere für alle mittelbaren, indirekten und Folgeschäden wie Mehraufwendungen, Produktionsausfälle. entgangene Gewinne und sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

e)

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6.

Eigentumsvorbehalt

a)

Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren zur Sicherung aller Ansprüche vor, die uns aus gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindungen gegen den Besteller zustehen.

b)

Unser Eigentum erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts unserer Vorbehaltsware zu dem der anderen im neuen Erzeugnis verwendeten Materialien.

c)

Mit Abschluss des Vertrages sind wir vom Besteller ermächtigt, alle zur Sicherung des Eigentumsvorbehaltes erforderlichen Rechtsvorkehren vorzunehmen, wie insbesondere die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Büchern und Registern, der Besteller wird uns bei allen Massnahmen zur Sicherung unseres Eigentums unterstützen.

d)

Der Besteller hat die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Elementarschäden und sonstige Risiken zu versichern und alle Massnahmen zu treffen, damit der Eigentumsvorbehalt weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

e)

Zur Sicherung unserer jeweiligen Ansprüche nach Absatz 1 tritt der Besteller schon jetzt alle Forderungen aus der Veräusserung der Vorbehaltsware, einschliesslich Wechsel und Schecks, an uns ab. Bei der Veräusserung von Erzeugnissen, an denen wir gemäss Absatz (2) Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.

f)

Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder wenn der Besteller Antrag auf Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens stellt, hat der Besteller auf unser Verlangen die gemäss Absatz (5) erfolgte Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte zu geben und Massnahmen zu ergreifen, die unsere Rechte sichern. Insbesondere sind uns Zugriffe durch Gläubiger auf die Vorbehaltsware bzw. auf die an uns abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen.

g)

Übersteigt der Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

7.

Warenzeichen, Schutzrechte, Herkunftszeichen, Werkzeuge

a)

Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen die an unseren Waren angebrachten Herkunfts- oder Kennzeichen weder verändert noch entfernt werden.

b)

Fabrikations- und Handelsmarken unter denen unsere Waren geliefert werden, dürfen vom Besteller ohne unsere vorherige Zustimmung weder für die daraus hergestellten Erzeugnisse noch für sonstige eigene Zwecke, insbesondere Werbezwecke, benutzt werden.

c)

An Mustern, Abbildungen. Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Werkzeugen, zu denen auch Lehren gehören, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch, wenn der Besteller uns Kostenanteile für derartige Gegenstände vergütet.

d)

Erfolgt eine Fertigung bzw. Lieferung nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte verletzt, so stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

e)

Wir sind berechtigt, Werkzeuge. Formen, Lehren, Skizzen, Entwurfs und sonstige Hilfsmitte drei Jahre nach der letzten Verwendung zu vernichten

8.

Verpackung

a)

Einwegverpackungen (Holz. Karton etc.) werden verrechnet und unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Vorschriften am Domizil des Käufers nicht zurückgenommen.

b)

Soweit nichts anderes vereinbart, sind Mehrweg-Transportverpackungen so rasch als möglich nach Entleerung frachtfrei in ordnungsgemässem Zustand an das Lieferwerk zurück zu senden. Geschieht das nicht, können wir den Besteller mit den Wiederbeschaffungskosten belasten. Mehrweg-Transportverpackungen sind sachgerecht zu lagern.

9.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

a)

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Ort unseres Werkes, das die Lieferung durchgeführt hat. Wir sind jedoch auch berechtigt, unsere Ansprüche am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen.

b)

Es gilt schweizerisches materielles Recht, unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.


Zurück zum Seiteninhalt